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Foto: DRK Unterkunft Trebur
Foto: S. Lauer / DRK-Trebur

Satzung (Entwurf)

 
Ukraine-Nothilfe
Spendenzweck: Nothilfe Ukraine

Bankverbindung

IBAN: DE63370205000005023307
BIC: BFSWDE33XXX

Stichwort: Nothilfe Ukraine

Achtung: Bitte keine Sachspenden unaufgefordert zusenden oder abgeben!

Satzung
Deutsches Rotes Kreuz
Ortsverein Trebur e.V.



Beschluss der Mitgliederversammlung vom 16.05.2024
Vereinsregister VR ------ Amtsgericht Darmstadt
(Tag der Eintragung: Datum  )











Erster Abschnitt:

Allgemeine Bestimmungen

§ 1         Selbstverständnis

§ 2         Aufgaben

§ 3         Name, Rechtsform, Mitgliedschaft

§ 4         Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit

Zweiter Abschnitt:

Verbandliche Ordnung und Einbindung

§ 5         Innerverbandliche Einbindung

§ 6         Zuständigkeit des Ortsvereins

§ 7         Territorialitätsprinzip

§ 8         Zusammenarbeit im Deutschen Roten Kreuz

Dritter Abschnitt:

Mitgliedschaft

§ 9         Mitglieder

§ 10       Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 11       Ende der Mitgliedschaft

Vierter Abschnitt:

Organisation

§ 12       Organe

§ 13       Mitgliederversammlung

§ 14       Durchführung der Mitgliederversammlung

§ 15       Ortsvorstand

§ 15 a    Ortsvereinsarzt

§ 15 b    Fach- und Sonderausschüsse

§ 16       Rotkreuz-Gemeinschaften

§ 17       Arbeitskreise

Fünfter Abschnitt:

Wirtschaftsführung, Gemeinnützigkeit

§ 18       Wirtschaftsführung

§ 19       Vermögensnachweis

§ 20       Gemeinnützigkeit

Sechster Abschnitt:

Ordnungs- und Eilmaßnahmen, Rechtsstreitigkeiten

§ 21       Ordnungsmaßnahmen des Ortsvereins gegen Mitglieder

§ 22       Ordnungsmaßnahmen des Kreisverbandes gegen den Ortsverein

§ 23       Eilmaßnahmen bei Gefahr im Verzug

§ 24       Schiedsgericht

Siebter Abschnitt:

Schlussbestimmungen

§ 25       Satzungsänderung und Auflösung

§ 26       Inkrafttreten













Vorbemerkung

Soweit im nachstehenden Satzungstext die männliche Sprachform gewählt ist, schließt dies alle anderen Sprachformen mit ein. Dies gilt nicht für Funktionen, die sowohl in weiblicher, als auch in männlicher Form vorgesehen werden.






Erster Abschnitt:

Allgemeine Bestimmungen

§ 1         Selbstverständnis

(1)               Das Deutsche Rote Kreuz ist die Gesamtheit aller Mitglieder, Verbände, Vereinigungen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen des Roten Kreuzes in der Bundesrepublik Deutschland. Die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz steht ohne Unterschied der Nationalität, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der Religion und der politischen Überzeugung allen offen, die gewillt sind, bei der Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes mitzuwirken.

(2)               Der Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Trebur e. V. - (nachstehend "Ortsverein" genannt) bekennt sich zu den sieben Grundsätzen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung:

·     Menschlichkeit

·     Unparteilichkeit

·     Neutralität

·     Unabhängigkeit

·     Freiwilligkeit

·     Einheit

·     Universalität

Diese Grundsätze sind für den Ortsverein sowie alle seine Mitglieder verbindlich.

Das Deutsche Rote Kreuz ist gemeinsam mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften sowie den anderen anerkannten Nationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften ein Bestandteil der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung.

(3)               Der Ortsverein ist Mitglied des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Groß-Gerau e.V. (nachstehend "Kreisverband" genannt) im Deutschen Roten Kreuz Landesverband Hessen e.V. (nachstehend "Landesverband" genannt). Der Ortsverein ist die Gesamtheit seiner Einzelmitglieder und Gemeinschaften einschließlich deren Mitglieder.

(4)               Das Deutsche Rote Kreuz e.V. (nachstehend "Bundesverband" genannt) ist die von der Bundesregierung und vom IKRK anerkannte Hilfsgesellschaft in der Bundesrepublik Deutschland.

Als Mitglied des Kreisverbandes nimmt der Ortsverein die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Rotkreuz-Abkommen, den Zusatzprotokollen und den Beschlüssen der Internationalen Konferenz des Roten Kreuzes und Roten Halbmonds ergeben. Er achtet auf deren Durchführung und vertritt in Wort, Schrift und Tat die Ideen der Nächstenliebe, der Völkerverständigung und des Friedens.

(5)               Der Kreisverband ist ein anerkannter Verband der freien Wohlfahrtspflege. Als Mitgliedsverband des Kreisverbandes nimmt der Ortsverein die Interessen derjenigen wahr, die der Hilfe und Unterstützung bedürfen, um soziale Benachteiligung, Not und menschenunwürdige Situationen zu beseitigen, sowie auf die Verbesserung der individuellen, familiären und sozialen Lebensbedingungen hinzuwirken.

(6)               Das Jugendrotkreuz ist der anerkannte und eigenverantwortliche Jugendverband des Deutschen Roten Kreuzes. Durch seine Erziehungs- und Bildungsarbeit führt das Jugendrotkreuz junge Menschen an das Ideengut des Roten Kreuzes heran und trägt zur Verwirklichung seiner Aufgaben bei. Das Jugendrotkreuz des Ortsvereins vertritt die Interessen der jungen Menschen des Deutschen Roten Kreuzes im Bereich des Ortsvereins.

(7)               In der Bergwacht und in der Wasserwacht kann es Jugendrotkreuz-Kinder- und Jugendgruppen geben; die betroffenen Kinder und Jugendlichen gehören sowohl dem Jugendrotkreuz als auch der Bergwacht oder Wasserwacht an.

§ 2         Aufgaben

(1)               Der Ortsverein nimmt im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit und nach den Grundsätzen des § 1 Abs. 2 folgende Aufgaben des Roten Kreuzes wahr:

·     Hilfe für die Opfer von bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und anderen Notsituationen,

·     Verhütung und Linderung menschlicher Leiden, die sich aus Krankheit, Verletzung, Behinderung oder Benachteiligung ergeben,

·     Förderung der Gesundheit, der Wohlfahrt und der Bildung,

·     Förderung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,

·     Förderung der Entwicklung nationaler Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften im Rahmen der Satzungen und Statuten der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung,

·     Förderung der Tätigkeit und Zusammenarbeit seiner Gliederungen,

·     Verantwortung für die Spende von Blut und Blutbestandteilen zur Versorgung der Bevölkerung mit Blutprodukten,

·     Suchdienst und Familienzusammenführung,

·     Förderung der Rettung aus Lebensgefahr (u. a. Mitwirkung im örtlichen und überörtlichen Katastrophenschutz, Durchführung von Sanitätswachdiensten, Bergrettung aus unwegsamem Gelände, Wasserrettung) einschließlich der dazugehörigen Aktivitäten, wie Rettungsschwimmen sowie die Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettbewerbe.

(2)               Der Ortsverein fördert die Tätigkeit und Zusammenarbeit seiner Gliederungen und seiner Mitglieder. Ihm obliegt die Vertretung seiner Gliederungen gegenüber dem Kreisverband und den in diesem Gebiet tätigen Vereinen, Verbänden und Einrichtungen, soweit die Vertretung nicht dem Kreis-, Landes- oder Bundesverband vorbehalten ist.



(3)               Der Ortsverein führt im Jugendrotkreuz die Jugend an die Gedanken und Ziele des Roten Kreuzes heran. Er fördert den Rotkreuz-Gedanken an den Schulen.

(4)               Der Ortsverein wirbt für seine Aufgaben in der Bevölkerung. Er sammelt für die Erfüllung dieser Aufgaben Spenden und wirbt Fördermitglieder. Haus- und Straßensammlungen bedürfen der Genehmigung des Kreisverbandes.

(5)               Der Ortsverein fördert die Tätigkeit und Zusammenarbeit seiner Gliederungen und deren Mitglieder. Ihm obliegt die Vertretung seiner Mitglieder sowie seiner Gliederungen gegenüber dem Kreisverband, der Gemeinde oder Stadt und den auf örtlicher Ebene tätigen sonstigen Verbänden und Einrichtungen. Er arbeitet eng mit den übrigen Ortsvereinen vom Roten Kreuz innerhalb seines Bereichs zusammen.

(6)               Der Ortsverein pflegt die Gemeinschaft seiner Mitglieder.

(7)               Der Ortsverein kann mit Genehmigung des Kreisverbandes stationäre oder teilstationäre Einrichtungen errichten und unterhalten.

(8)               Bei der Durchführung seiner Aufgaben hat der Ortsverein alle Mitwirkungsrechte im Kreisverband nach der Satzung des Kreisverbandes. Der Ortsverein hat die steuerrechtlichen Vorschriften zu beachten. Er hat Anspruch auf Beratung und Hilfe des Kreisverbandes, soweit dieser dazu in der Lage ist.

§ 3         Name, Rechtsform, Mitgliedschaft

(1)               Der Ortsverein hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Er hat seinen Sitz in 65468 Trebur, Hauptstraße 22 (Hausanschrift) und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Darmstadt unter der Nummer VR ------- eingetragen. Sein Tätigkeitsbereich umfasst das Gebiet der Gemeinde Trebur.

(2)               Der Verein führt den Namen "Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Trebur e.V.".

(3)               Sein Kennzeichen ist das völkerrechtlich anerkannte rote Kreuz auf weißem Grund. Seine Anwendung erfolgt entsprechend den Ausführungsbestimmungen des Internationalen Roten Kreuzes zur Verwendung des Wahrzeichens des Roten Kreuzes. Das Recht zur Führung wird durch den Bundesverband vermittelt.

(4)               Mitglieder des Ortsvereins sind:

a)         die als Mitglieder des Ortsvereins aufgenommenen natürlichen Personen (§ 9 Abs. 1 Buchst. a)

b)         korporative Mitglieder (§ 9 Abs. 1 Buchst. b)

c)          Ehrenmitglieder (§ 9 Abs. 4)

§ 4         Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit

(1)               Die Aufgaben des Ortsvereins werden unter Wahrung der Gleichachtung von Mann und Frau sowie ihrer Gleichberechtigung bei der Wahrnehmung von Ämtern von ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitarbeitern erfüllt. Nach dem Selbstverständnis des Deutschen Roten Kreuzes kommt der ehrenamtlichen Tätigkeit besondere Bedeutung zu; sie ist auf allen Ebenen zu fördern. Ehrenamtliche und - soweit diese erforderlich ist - hauptamtliche Arbeit ergänzen sich und dienen im Einklang mit den Grundsätzen des Roten Kreuzes der Verwirklichung des einheitlichen Auftrages - der Hilfe nach dem Maß der Not. Der Ortsverein sorgt für die Aus-, Weiter- und Fortbildung seiner Mitarbeiter und Mitglieder.

(2)               Die ehrenamtliche Arbeit wird in Satzungsorganen, Gremien, Gemeinschaften, in Arbeitskreisen und in anderen Formen geleistet, um möglichst vielen Menschen die Mitarbeit im Deutschen Roten Kreuz zu ermöglichen.

(3)               Gemeinschaften sind:

a)         die Bereitschaften

b)         die Bergwacht

c)          das Jugendrotkreuz

d)         die Wasserwacht

e)         die Wohlfahrts- und Sozialarbeit

Sie gestalten ihre Arbeit nach ihrer eigenen Ordnung.

(4)               Hauptamtliche Mitarbeiter des Ortsvereins sollen dem Ortsvorstand nicht angehören. Die Zahl der Hauptamtlichen in der Mitgliederversammlung darf einen Anteil von 20 % nicht übersteigen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Kreisverbandes.

(5)               Ehrenamtliche und hauptamtliche Mitarbeiter dürfen weder beratend noch entscheidend in Angelegenheiten mitwirken, aus denen ihnen oder ihren Angehörigen im Sinne des § 383 Zivilprozessordnung (ZPO) oder dem Mitgliedsverband, dem sie angehören, ein unmittelbarer Vor- oder Nachteil erwachsen könnte. Wahlrechte bleiben hiervon unberührt.



Zweiter Abschnitt:

Verbandliche Ordnung und Einbindung

§ 5         Innerverbandliche Einbindung

(1)               Die Satzungen des Bundesverbandes, des Landesverbandes und des Kreisverbandes sowie die Ordnungen der Gemeinschaften und die Schiedsordnung des Deutschen Roten Kreuzes sind für den Ortsverein und seine Mitglieder verbindlich. Bestimmungen des übergeordneten Verbandes gehen denen des nachgeordneten Verbandes vor.

(2)               Die Mitgliedschaft im Ortsverein schließt die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz ein.

§ 6         Zuständigkeit des Ortsvereins

(1)               Der Ortsverein erfüllt seine Aufgaben gemeinsam mit den in ihm zusammengeschlossenen Gliederungen sowie deren Mitgliedern. Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, führt der Ortsverein die satzungsmäßigen Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes in eigener Verantwortung durch.

(2)               Der Tätigkeitsbereich des Ortsvereins umfasst das Gebiet der Gemeinde Trebur. Änderungen des räumlichen Tätigkeitsbereichs des Ortsvereins bedürfen der Zustimmung der Kreisversammlung.

(3)               Der Ortsverein ist verpflichtet, die verbindlichen Regelungen (§ 16 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Satzung des Bundesverbandes sowie § 20 Abs. 1 Unterabschnitt 4 der Satzung des Landesverbandes) umzusetzen.

(4)               Der Ortsverein ist verpflichtet, seinen Jahresabschluss dem Kreisverband vorzulegen.

(5)               Der Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, ebenso die Aufnahme von Darlehen, die Übernahme von Bürgschaften und finanziellen Beteiligungen, die 10% des konsolidierten Jahresumsatzes des vorvergangenen Jahres überschreiten, bedürfen für ihre Wirksamkeit der Zustimmung des Präsidiums des Kreisverbandes.

(6)               Die Gründung von oder die Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen zur Wahrnehmung von Hauptaufgabenfeldern gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 zweiter Spiegelstrich der Satzung des Bundesverbandes ist grundsätzlich nur mit Namen und Zeichen des Roten Kreuzes zulässig. Hierzu bedarf es der Zustimmung des Landesverbandes und bezüglich der Verwendung des Namens und Zeichens des Roten Kreuzes der Zustimmung des Bundesverbandes. Beabsichtigen derartig genehmigte Rechtsträger, andere privatrechtliche Gesellschaften oder Einrichtungen zu gründen, zu übernehmen oder sich an solchen zu beteiligen, sind auch hierzu die vorgenannten Zustimmungen erforderlich. Das Gleiche gilt bei der Gründung von Tochterunternehmen oder der Übernahme von Unterbeteiligungen. Die Zuständigkeit des Bundesverbandes hinsichtlich der Verwendung des Namens und Zeichens des Roten Kreuzes (§ 5 Abs. 2 Ziffer 5 der Satzung des Bundesverbandes) bleibt unberührt.

Ausnahmen von Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Präsidiums des Bundesverbandes, die nur aus wichtigem Grund versagt werden darf. Dies ist der Fall, wenn gegen verbindliche Regelungen des Bundesverbandes oder gegen sonstige wichtige Belange des Deutschen Roten Kreuzes verstoßen wird.

Bei der Gründung von oder der Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen des Privatrechts zur Wahrnehmung anderer als in Satz 1 genannter Aufgaben gelten die vorstehenden Regelungen mit der Maßgabe, dass lediglich das Einvernehmen mit dem Bundesverband herzustellen ist.

§ 7         Territorialitätsprinzip

(1)               Der Ortsverein darf im Gebiet eines anderen Ortsvereins nur nach dessen Zustimmung tätig werden. Wird darüber keine Einigung erzielt, entscheidet das Präsidium des Kreisverbandes.

(2)               Stellt der Ortsverein die Umsetzung der Entscheidungen des Kreisverbandes nicht sicher, entscheidet das Präsidium des Kreisverbandes nach Anhörung des Ortsvereins, ob und welche Gliederung mit der Wahrnehmung dieses Aufgabenfeldes beauftragt werden soll.

Die Übernahme der Aufgabe kann nur freiwillig erfolgen. Näheres regelt ein Vertrag.

§ 8         Zusammenarbeit im Deutschen Roten Kreuz

(1)               Der Ortsverein arbeitet mit allen Verbänden des Deutschen Roten Kreuzes und deren Mitgliedern eng und vertrauensvoll zusammen. Er unterrichtet sie jeweils rechtzeitig und angemessen über wichtige Angelegenheiten. Jeder Verband respektiert die Rechte des anderen und leistet dem anderen die notwendige Hilfe.

(2)               Die Wahrnehmung der geltenden Weltkernaufgaben (zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung: örtliche Verbreitungsarbeit, Katastrophenschutz, Katastrophenhilfe und Gesundheits- und Sozialarbeit in ihrer ehrenamtlichen Ausprägung) muss von allen Gliederungen des Deutschen Roten Kreuzes sichergestellt werden.

(3)               Gemäß Absatz 1 sind dem übergeordneten Verband insbesondere unaufgefordert und unverzüglich zu melden:

a)         drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung

b)         Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

c)          erfolgte Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

d)         schädigendes Verhalten von Vorstandmitgliedern, Delegierten der Mitgliederversammlung, Geschäftsführern oder leitenden Mitarbeitern

e)         Einleitung eines amtlichen Ermittlungsverfahrens gegen diesen Personenkreis, sofern dieses mit der Rotkreuz-Tätigkeit des Betroffenen zusammenhangt oder geeignet sein könnte, das Ansehen des Deutschen Roten Kreuzes zu beeinträchtigen

f)           Berichte in der Öffentlichkeit über die vorgenannten Vorgänge, ohne Rücksicht darauf, ob sie wahr oder unwahr, verschuldet oder nicht verschuldet sind

In diesen Fällen hat der Kreisverband das Recht, sich über alle Angelegenheiten des Ortsvereins und seiner Verbandsgliederungen zu unterrichten. Er hat das Recht, die Geschäftsräume des Ortsvereins und seine Einrichtungen zu besichtigen, die Geschäfts-, Buch- und Kassenführung des Ortsvereins zu überprüfen, Akten und Geschäftsunterlagen des Ortsvereins einzusehen und gegebenenfalls sicherzustellen, Abschriften oder Kopien zu fertigen, ehren- und hauptamtliche Mitarbeiter des Ortsvereins zu befragen sowie an Sitzungen der Organe, Ausschüsse und sonstigen Arbeitsgremien des Ortsvereins teilzunehmen oder die vorgenannten Rechte auf Kosten des Ortsvereins durch Dritte wahrnehmen zu lassen.

(4)               Die Meldungen gemäß Abs. 3 sind durch den Vorsitzenden des Ortsvorstands vorzunehmen. Sofern eine solche das Verhalten des Vorsitzenden des Ortsvorstands betrifft, hat die Unterrichtung des Kreisverbandes durch ein anderes Mitglied des Ortsvorstands zu erfolgen.

(5)               Der Vorsitzende des Ortsvorstands hat schwerwiegende oder folgenschweren Fälle unverzüglich dem Bundesverband, dem Landesverband und seinem Kreisverband anzuzeigen.

(6)               Für Angehörige der Rotkreuz-Gemeinschaften gelten die gemeinsamen Regeln für den ehrenamtlichen Dienst im Deutschen Roten Kreuz und die Ordnungen ihrer Rotkreuz-Gemeinschaft. Auf § 4 Abs. 3 wird verwiesen.



Dritter Abschnitt:

Mitgliedschaft

§ 9         Mitglieder

(1)               Mitglieder des Ortsvereins sind

a)         natürliche Personen (Einzelmitglieder), die vorzugsweise in seinem Gebiet wohnen oder tätig bzw. mit dem Ortsverein besonders verbunden sind

b)         juristische Personen und sonstige Vereinigungen in seinem Gebiet, die bereit sind, die Aufgaben des Roten Kreuzes zu fördern (korporative Mitglieder)

(2)               Der Beitritt zum Ortsverein erfolgt

a)         durch schriftlichen Antrag gegenüber dem Ortsverein oder einer Rotkreuz-Gemeinschaft, über den der Ortsvorstand entscheidet

b)         durch Überweisung von einem anderen Ortsverein oder DRK-Verband oder durch Zuweisung durch den Kreisverband mit Zustimmung des Ortsvorstandes und des Mitglieds

Bei minderjährigen Antragstellern ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

(3)               Einzelmitglieder, die Aufgaben des Roten Kreuzes durch tätige Arbeit erfüllen, sind aktive Mitglieder. Dies sind insbesondere die Angehörigen der Rotkreuz-Gemeinschaften sowie die Mitglieder der Vorstände / Präsidien und Ausschüsse des Ortsvereins oder der übergeordneten Verbandsgliederungen. Alle sonstigen Mitglieder sind fördernde Mitglieder.

(4)               Personen, die sich um das Rote Kreuz besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss des Ortsvorstandes mit Zustimmung des Kreisvorstandes zu Ehrenmitgliedern des Ortsvereins ernannt werden. Sie haben ein Stimmrecht in der Ortsversammlung.







§ 10       Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)               Alle Mitglieder des Ortsvereins sind verpflichtet, die in § 1 Abs. 2 genannten Grund-sätze des Roten Kreuzes zu beachten und dem Ansehen und den Interessen des Deutschen Roten Kreuzes durch ihr Verhalten gerecht zu werden.

(2)               Natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen die Mitwirkungsrechte nach §§ 13 und 14.

(3)               Einzelmitglieder zahlen den von der Kreisversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag. Im Einzelfall kann der Ortsverein in Abstimmung mit dem Kreisvorstand auf Antrag Stundung, Ermäßigung oder Erlass des Mitgliedsbeitrags bewilligen.

(4)               Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

(5)               Korporative Mitglieder zahlen zugleich mit der Aufnahme den mit dem Ortsvorstand vereinbarten Mitgliedsbeitrag. Die Vereinbarung kann für das laufende Geschäftsjahr nicht verändert werden.

(6)               Der Mitgliedsbeitrag ist mit Beginn des Kalenderjahres fällig.

(7)               Das Einzugsverfahren wird einvernehmlich zwischen Ortsverein und Kreisverband geregelt.



§ 11     Ende der Mitgliedschaft

(1)          Die Mitgliedschaft endet:

a)         bei Einzelpersonen durch Tod, Kündigung, Überweisung an einen anderen Verband des Deutschen Roten Kreuzes mit Zustimmung des Betroffenen oder Ausschluss

b)         bei korporativen Mitgliedern durch Auflösung oder Aufhebung der Mitgliedschaft, Kündigung oder Ausschluss

(2)               Die Kündigung der Mitgliedschaft ist nur zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von 3 Monaten zulässig.

(3)               Die Mitgliedschaft endet ferner, wenn das Mitglied mit seinem Mitgliedsbeitrag ein Jahr im Rückstand geblieben ist und danach unter Hinweis auf diese Vorschrift mit Fristsetzung einmal gemahnt wurde, mit dem auf den erfolglosen Ablauf der Frist folgenden Jahresende.

(4)               Ein Mitglied kann nur unter den in § 21 genannten Voraussetzungen aus dem Ortsverein ausgeschlossen werden. Nach seinem Austritt ist ein Ausschluss des Mitglieds nicht mehr zulässig.

(5)               Mit dem Ende der Mitgliedschaft eines Einzelmitglieds erlischt auch die Mitgliedschaft im Kreisverband und die Zugehörigkeit zu einer Rotkreuz-Gemeinschaft.



Vierter Abschnitt:

Organisation

§ 12       Organe

(1)               Organe des Ortsvereins sind:

a)         die Mitgliederversammlung

b)         der Ortsvorstand

(2)               Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, beschließen die Organe mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme, auch wenn es sie aus mehreren Funktionen ableitet. Stimmbevollmächtigungen sind nicht zulässig. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gelten Antrag oder Vorschlag als abgelehnt. Es wird offen durch Handzeichen abgestimmt, sofern nicht mindestens ein Zehntel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine schriftliche Abstimmung beantragt.

(3)               Über die Sitzungen ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden oder Versammlungsleiter und einem vom Vorsitzenden / Versammlungsleiter zu bestimmenden Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss insbesondere die Namen oder die Zahl der stimmberechtigten Anwesenden sowie die Beschlüsse mit dem Abstimmungsergebnis wiedergeben.

(4)               An Beschlüssen der Organe des Ortsvereins darf nicht mitwirken, wer hierdurch in eine Interessenkollision gerät. Eine Interessenkollision ist gegeben, wenn der Beschluss einen Einzelnen oder den Mitgliedsverband, dem er angehört, allein und unmittelbar betrifft. Die Interessenkollisionen sind einzeln den Organen zu berichten und in den Niederschriften zu dokumentieren.

§ 13       Mitgliederversammlung

(1)               Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Ortsvereins.

Sie besteht aus:

a)         den Mitgliedern des Ortsvereins (§ 9 Abs. 1 Buchst. a)

b)         den Vertretern der korporativen Mitglieder (§ 9 Abs. 1 Buchst. b)

c)          den Ehrenmitgliedern (§ 9 Abs. 4)

d)         den ausdrücklich durch den Vorstand geladenen Gäste

Nichtmitglieder ist die Teilnahme an der Mitgliederversammlung nicht gestattet.

(2)               Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

a)         die Wahl des Vorstandes

b)         die Bestätigung der von den Rotkreuz-Gemeinschaften gewählten Vertreter im Ortsvorstand

c)          die Wahl der Delegierten für die Kreisversammlung für die Dauer der Amtsperiode des Präsidiums

d)         die Wahl und Bestellung von mindestens zwei Kassenprüfern und erforderlichenfalls eines Wirtschaftsprüfers, soweit die Rechnungsprüfung nicht anderweitig sichergestellt ist

e)         die Entgegennähme der Jahresrechnung, die Entgegennähme der Jahresberichte des Vorsitzenden und der Vertreter der Rotkreuz-Gemeinschaften sowie des Prüfberichtes der Kassenprüfer bzw. des Wirtschaftsprüfers und die Entgegennahme der Jahresrechnung

f)           die jährliche Entlastung des Ortsvorstands

g)         die Genehmigung des Wirtschaftsplanes

h)         Entscheidung über Anträge des Ortsvorstandes sowie über Anträge nach § 14 Abs. 3

i)           die Entscheidung vorbehaltlich der Genehmigung der Gremien des Kreisverbandes und des Landesverbandes über den Erwerb, die Belastung und Veräußerung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten, Aufnahme von Darlehen und Übernahme von Bürgschaften und finanziellen Beteiligungen

j)           die Entscheidung über Gesellschaftsgründungen und -beteiligungen im Sinne des § 10 Abs. 4 Buchst. d der Satzung des Landesverbandes vorbehaltlich der Genehmigung des Kreisverbandes und des Landesverbandes und, falls das Zeichen des Roten Kreuzes verwendet werden soll, auch der Genehmigung des Bundesverbandes

k)          Satzungsänderungen, Auflösung des Ortsvereins und Zusammenschluss mit anderen Ortsvereinen mit Genehmigung des Kreisverbandes

(3)               Bei Wahlen ist grundsätzlich zu Beginn des Wahlvorganges ein Wahlvorstand zu bilden. Ausnahme hierfür sind die reinen Bestätigungswahlen für die Ämter gemäß § 15 Abs. 1 Buchst. d.

§ 14       Durchführung der Mitgliederversammlung

(1)               Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Der Vorsitzende kann jederzeit weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn dies von mehr als 20 % der aktiven Mitglieder oder 20 % aller Mitglieder schriftlich beantragt wird.

(2)               Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen und geleitet. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Benachrichtigung aller Mitglieder mit einer Frist von zwei Wochen. Die Benachrichtigung erfolgt in Textform oder durch Veröffentlichung auf der Website des Ortsvereins. In der Benachrichtigung ist die Tagesordnung anzugeben.

(3)               Die Angehörigen der Mitgliederversammlung können Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung stellen. Diese müssen begründet werden und spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin beim Ortsverein eingehen. Später eingehende Anträge können nur dann auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Angehörigen der Mitgliederversammlung zustimmen. Solche Anträge dürfen sich weder auf eine Änderung der Satzung noch auf eine Auflösung des Ortsvereins beziehen.

(4)               Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

(5)               Über die Durchführung der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Vorsitzenden oder Versammlungsleiter und einem vom Vorsitzenden / Versammlungsleiter zu bestimmenden Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(6)               Die Mitgliederversammlung ist nach Möglichkeit in Präsenz durchzuführen. Der Vorstand kann jedoch nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass

a) die Teilnehmer der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder

b) die Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird. 

Im Übrigen gelten die gleichen Anforderungen an die Einladung und für die Beschlussfähigkeit und die gleichen Zustimmungsquoten zur Fassung von Beschlüssen wie bei Präsenzveranstaltungen oder -sitzungen nach den Bestimmungen dieser Satzung. Der Vorstand kann in einer Geschäftsordnung geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung von Versammlungen im Sinne des Abs. 6 Buchstabe a und b beschließen. Die Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt.

(6)         Ein Beschluss ohne Mitgliederversammlung ist gültig, wenn alle stimmberechtigten 
  Teilnehmer der Mitgliederversammlung beteiligt wurden, bis zu dem gesetzten Ter- 
  min mindestens 3/4 der stimmberechtigten Teilnehmer ihre Stimmen in Textform ab
  gegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde 
  (Umlaufverfahren). Hier ist eine Rückmeldefrist (gesetzter Termin) von mindestens 
  14 Tagen festzulegen. Die Entscheidung über die Durchführung des Umlaufverfah-
  rens trifft der Vorstand. Dies gilt auch für Wahlen.

§ 15       Ortsvorstand

(1)               Der Ortsvorstand besteht aus:

a.          dem Vorsitzenden

b.          einem oder zwei stellvertretenden Vorsitzenden

c.          dem Schatzmeister

d.          bis zu zwei Besitzern

e.          dem Ortsvereinsarzt

f.           den gewählten Vertretern aller im Ortsverein vertretenen Gemeinschaften

Beisitzern können Funktionen zugewiesen werden (beispielsweise Schriftführer/in).

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, seine Stellvertreter und der Schatzmeister. Rechtsverbindliche Erklärungen des Ortsvereins werden von zwei Mitgliedern des BGB-Vorstandes abgegeben.

Die Mitglieder des Ortsvorstandes (§ 15 Abs. 1 Buchst. d bis f) sind keine Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB.

(2)               Mehrere Ämter können in einer Person vereinigt sein. Die Ämter des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und des Schatzmeisters können nicht untereinander verbunden werden. Sie sollen nicht mit anderen Ämtern im Ortsverein verbunden werden. Wenn eine Person mehrere Vorstandsämter bekleidet, hat sie dennoch nur eine Stimme im Vorstand.

(3)               Der Ortsvorstand wird auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Eine erforderliche Nachwahl eines Vorstandsmitglieds gilt nur für die Dauer der laufenden Amtszeit des Ortsvorstands. Nach Ablauf der Amtsperiode führt der Ortsvorstand bis zur Neuwahl seine Amtsgeschäfte weiter.

(4)               Die Angehörigen des Ortsvorstandes müssen Mitglied des Ortsvereins sein.

(5)               Die Wahl der Vorstandsmitglieder ist dem Kreisverband schriftlich anzuzeigen.

(6)               Der Ortsvorstand tritt mindestens vierteljährlich zusammen. Er wird vom Vorsitzenden in Textform mit einer Frist von einer Woche eingeladen und geleitet. In Eilfällen kann die Frist bis auf 24 Stunden verkürzt werden. Der Ortsvorsitzende hat den Ortsvorstand einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel seiner stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe von Gründen es schriftlich beantragen.

(7)               Der Ortsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, darunter mindestens ein Mitglied nach Abs. 1 Buchst. a bis c.

(8)               Der Vorsitzende vertritt die Interessen und Belange des Ortsvereins nach außen und innerhalb des Deutschen Roten Kreuzes. Finanzielle Angelegenheiten regelt er im Einvernehmen mit dem Schatzmeister, bei der Übernahme von Verbindlichkeiten (z. B. Kredite) auch mit dem geschäftsführenden Präsidium des Kreisverbandes.

(9)               Der Ortsvorstand leitet den Ortsverein und führt die Geschäfte nach den Beschlüssen der Ortsversammlung. Er ist für die Verwirklichung der einheitlichen Regelungen nach den Vorgaben der Satzungen des Bundes- und Landesverbandes sowie der Satzung des Kreisverbandes verantwortlich.

Der Ortsvorstand hat des Weiteren insbesondere folgende Aufgaben:

a)         den Wirtschaftsplan und die Jahresrechnung vorzubereiten und der Ortsversammlung zur Genehmigung vorzulegen

b)         der Ortsversammlung Bericht über seine Tätigkeit zu erstatten

c)          über die Einstellung von Hauptamtlichen, im Einvernehmen mit dem Kreisverband (geschäftsführendes Präsidium) zu beschließen

d)         die Geschäftsordnung für den Ortsvorstand zu erlassen

e)         über die Aufnahme von aktiven Mitgliedern zu entscheiden

f)           die Tätigkeit der Rotkreuz-Gemeinschaften zu überwachen und sie bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu beraten und fördern

(10)            Die Haftung der Vorstandsmitglieder ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

(11)            Sollte kein Ortsvorstand mehr existieren, nimmt der Präsident des Kreisverbandes oder eine von ihm beauftragte Person das Amt des Ortsvereinsvorsitzenden kommissarisch wahr.

(12)            Der Ortsvorsitzende kann einmalig oder dauerhaft weitere Gäste zu den Vorstandsitzungen einladen, diese nehmen mit beratender Stimme teil.

§ l5 a     Ortsvereinsarzt

(1)               Aufgaben des Ortsvereinsarztes sind:

a)         die Beratung des Ortsvorstandes aus ärztlicher Sicht in medizinischen Angelegenheiten. Deren Ausführung bestimmt sich nach dem Berufsethos und den vom Deutschen Roten Kreuz erlassenen Richtlinien

b)         die fachliche Aufsicht über die Breitenausbildung sowie die Fachausbildung im Bereich des Sanitätsdienstes

c)          die Mitwirkung bei der Eignungsuntersuchung der Bereitschaftsangehörigen

d)         die Mitwirkung bei der Qualitätssicherung im Sanitätsbereich

(2)               Die aktiven Ärzte im Ortsverein wählen aus ihrer Mitte vor der Mitgliederversammlung auf einer Ärztetagung den Ortsvereinsarzt.

(3)               Der so gewählte Ortsvereinsarzt ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.

§ 15 b    Fach- und Sonderausschüsse

(1)               Für bestimmte Arbeitsgebiete können von der Ortsversammlung oder vom Ortsvorstand Fachausschüsse gebildet werden. Ihre Mitglieder werden von der Ortsversammlung oder dem Ortsvorstand für jeweils eine bestimmte Zeit, längstens für die Amtszeit des Ortsvorstandes, gewählt. Ein Fachausschuss hat alle in sein Arbeitsgebiet fallenden Fragen zu erörtern und der Ortsversammlung oder dem Ortsvorstand Empfehlungen zu geben, soweit ihm nicht weitergehende Befugnisse übertragen sind.

(2)               Die Arbeitsgruppen, Ausschüsse und Gremien der Rotkreuz-Gemeinschaften gelten als Fachausschüsse im Sinne dieser Satzung, wobei die Wahl der Mitglieder in den jeweiligen Ordnungen geregelt ist.

(3)               Für die Erfüllung zeitlich begrenzter Aufgaben können von der Ortsversammlung oder vom Ortsvorstand Sonderausschüsse gebildet werden. Ihre Mitglieder werden von der Ortsversammlung oder dem Ortsvorstand bis zur Erfüllung der Aufgabe, längstens jedoch für die Amtszeit des Ortsvorstandes, gewählt. Ein Sonderausschuss hat alle seine Aufgabe betreffenden Fragen zu erörtern und der Ortsversammlung oder dem Ortsvorstand Empfehlungen zu geben, soweit ihm nicht weitergehende Befugnisse übertragen sind.

(4)               Mitglieder des Ortsvorstandes haben das Recht der Anwesenheit in den Ausschüssen; sie müssen jederzeit gehört werden.

(5)               § 13 Abs. 2 bis 4 gilt für alle Ausschüsse und nachgeordnete Gremien entsprechend.

§ 16       Rotkreuz-Gemeinschaften

(1)               Rotkreuz-Gemeinschaften nach § 4 Abs. 3 sind Gemeinschaften, deren Angehörige satzungsgemäße Aufgaben des Roten Kreuzes erfüllen und für diese ausgebildet, angeleitet, fortgebildet und eingesetzt werden.

(2)               Ihre Gründung, ihr Aufbau und die Durchführung ihrer Arbeit gestalten sie nach ihren jeweils eigenen Ordnungen. Die Gründung einer Rotkreuz-Gemeinschaft bedarf der Zustimmung des Ortsvorstandes.

§ 17       Arbeitskreise / Neigungsgruppen

Für satzungsgemäße Rotkreuz-Aufgaben, die nicht von Rotkreuz-Gemeinschaften wahrgenommen werden, können Arbeitskreise / Neigungsgruppen - auch für örtliche Teilbereiche - gebildet werden. In Arbeitskreisen / Neigungsgruppen können auch Nichtmitglieder mitarbeiten.

Die Bildung und Auflösung eines Arbeitskreises / Neigungsgruppen obliegt dem Ortsvorstand. Mitglieder des Ortsvorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Arbeitskreises / Neigungsgruppen teilzunehmen und jederzeit angehört zu werden.



Fünfter Abschnitt:

Wirtschaftsführung, Gemeinnützigkeit

§ 18       Wirtschaftsführung

(1)               Der Ortsverein erfüllt seine Aufgaben im Rahmen seiner personellen und finanziellen Möglichkeiten. Er verpflichtet sich zur Transparenz in seiner Finanz- und Wirtschaftsführung.

(2)               Die Mittel sind sparsam und wirtschaftlich zu verwenden. Ihre Bewirtschaftung geschieht nach Maßgabe des vom Ortsvorstand zu erstellenden und von der Mitgliederversammlung zu genehmigendem Wirtschaftsplan.

(3)               Der Ortsverein erstellt einen Jahresabschluss analog den jeweils geltenden handelsrechtlichen Vorschriften für den Jahresabschluss und legt diesen der Kreisgeschäftsstelle vor.

(4)               Der dem Kreisvorstand vorliegende Wirtschaftsplan kann vom geschäftsführenden Präsidium beanstandet werden, wenn die vorgesehene Verwendung der Mittel den Aufgaben und Zwecken des Deutschen Roten Kreuzes nicht entspricht. Im Fall der Beanstandung ist der Wirtschaftsplan neu zu erstellen.

(5)               Für die Verbindlichkeiten des Ortsvereins haftet das Vereinsvermögen.

(6)               Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 19       Vermögensnachweis

(1)               Das gesamte Geld- und Anlagevermögen ist in einem vom Landesverband festgelegten Kontenplan zu erfassen und unter Anwendung der doppelten, kaufmännischen Buchführung sowie der handels- und steuerlichen Vorschriften jeweils zum 31.12. eines Jahres nachzuweisen.

(2)               Das gesamte Sachvermögen des Ortsvereins ist nach dem vom Landesverband aufgestellten Plan zu erfassen und in seinem jeweiligen Bestand nachzuweisen. Alle drei Jahre ist der Bestand des Sachvermögens durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Prüfern zu überprüfen. Der Überprüfungsbericht mit der Bestandsliste ist dem Kreisverband vorzulegen.



§ 20       Gemeinnützigkeit

(1)               Der Ortsverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2)               Der Ortsverein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)               Mittel des Ortsvereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(4)               Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung dies zulassen.

(5)               Die Mitglieder des Ortsvereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten, mit Ausnahme von solchen Mitteln, deren Weitergabe nach den Regelungen der Abgabenordnung zur Gemeinnützigkeit steuerunschädlich ist.

(6)               Der Ortsverein darf keine Personen durch Ausgaben, die nicht dem Zweck des Vereins dienen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

(7)               Bei Auflösung oder Aufhebung des Ortsvereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks wird das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen auf den als gemeinnützig anerkannten Kreisverband übertragen, der das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Falls anstelle des bisherigen Verbandes ein neuer Ortsverein des Deutschen Roten Kreuzes gegründet wird, so wird das Vermögen des bisherigen Verbandes ihm zugewendet werden, soweit dieser als gemeinnützige Körperschaft anerkannt ist und das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke verwendet.



Sechster Abschnitt:

Ordnungs- und Eilmaßnahmen, Rechtsstreitigkeiten

§ 21       Ordnungsmaßnahmen des Ortsvereins gegen Mitglieder

(1)               Stellt der Ortsvorstand fest, dass ein Mitglied:

a)         seine Pflichten aus der Satzung oder aus den Beschlüssen satzungsgemäßer Gremien verletzt oder

b)         sonstige wichtige Interessen des Deutschen Roten Kreuzes gefährdet oder

c)          entsprechendes Verhalten bei seinen Gliederungen, Organen oder Mitgliedern duldet,

kann er gegen das Mitglied Ordnungsmaßnahmen verhängen. Die Wahl der Ordnungsmaßnahme bestimmt sich nach der Art und der Schwere der Pflichtverletzung.

Für Angehörige der Rotkreuz-Gemeinschaften gilt die Ordnung für Belobigungen, Beschwerde- und Disziplinarverfahren der Gemeinschaft.

(2)               Soweit dies möglich und ausreichend ist, sind Ordnungsmaßnahmen zunächst anzudrohen. Die Pflichtverletzung ist anzugeben und eine Frist zur Behebung zu bestimmen. Auf die Folgen der Fristversäumnis ist hinzuweisen (kostenpflichtige Ersatzvornahme oder Verhängung eines Zwangsgeldes).

(3)               Ordnungsmaßnahmen sind:

a)         Ersatzvornahme auf Kosten des Mitglieds durch den Ortsverein bzw. einen Dritten oder Verhängung eines Zwangsgeldes bis zu einer Gesamthöhe von € 50.000,- bei unvertretbaren Handlungen

b)         vorläufige Amtsenthebung von Organmitgliedern

c)          Abberufung von Organmitgliedern

d)         Suspendierung oder Entzug von Funktionen- und Mitgliedsrechten nach dieser Satzung

e)         Ausschluss des Mitglieds aus dem Ortsverein

Maßnahmen nach Satz 1 Buchst. b und c können gegen die Mitgliederversammlung nicht verhängt werden. Bei einer Abberufung gemäß Satz 1 Buchst. c ist die Mitgliedschaft in Organen des Ortsvereins für die Dauer von fünf Jahren ausgeschlossen. Berufungen innerhalb dieses Zeitraumes sind unwirksam. Der Kreisvorstand kann durch Beschluss die Wirkung dieses Ausschlusses auf das gesamte DRK erstrecken.

(4)               Vor der Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen ist das Mitglied anzuhören und ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. In schwerwiegenden Fällen oder zur Abwendung eines nicht unbedeutenden Schadens kann die Anhörung ausnahmsweise entfallen. Sie ist unverzüglich nachzuholen. Die Entscheidung hat sofortige Wirkung.

(5)               Über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 3 Buchst. a bis c entscheidet der Ortsvorstand.

(6)               Über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 3 Buchst. d und e beschließt die Mitgliederversammlung. Dem Beschluss hat die Androhung schriftlich unter Fristsetzung durch den Ortsvorstand voranzugehen.

(7)               Die Entscheidung über eine Ordnungsmaßnahme ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 22       Ordnungsmaßnahmen des Kreisverbands gegen den Ortsverein

Stellt das Präsidium des Kreisverbandes fest, dass der Ortsverein

a)         seine Pflichten aus der Satzung oder aus den Beschlüssen satzungsgemäßer Gremien verletzt oder

b)         sonstige wichtige Interessen des Deutschen Roten Kreuzes gefährdet oder

c)          entsprechendes Verhalten bei seinen Gliederungen, Organen oder Mitgliedern duldet,

können gegen den Ortsverein Ordnungsmaßnahmen gemäß der Satzung des Kreisverbandes verhängt werden.

§ 23       Eilmaßnahmen bei Gefahr im Verzug

(1)               Zur Wahrung bedrohter wichtiger Interessen des Deutschen Roten Kreuzes kann der Vorsitzende des Ortsvereins bei Gefahr im Verzug den im Ortsverein bestehenden Verbänden, Vereinigungen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen unbeschadet der vorbeschriebenen Ordnungsmaßnahmen unmittelbar Weisungen erteilen. Er kann sich hierzu eines Beauftragten bedienen. Der Vorsitzende des Ortsvereins soll, bevor er tätig wird, den Ortsvorstand hören. Seine hier geregelte Befugnis endet, sobald der Ortsvorstand zur Beschlussfassung zusammengetreten ist.

(2)               Die Weisungsbefugnis des Präsidenten des Bundesverbandes, gemäß § 29 Abs. 1 der Satzung des Bundesverbandes und des Präsidenten des Landesverbandes gemäß § 33 Abs. 1 der Satzung des Landesverbandes sowie des Präsidenten des Kreisverbandes gemäß § 37 Abs. 1 der Satzungen des Kreisverbandes bleiben hiervon unberührt.

(3)               Die betroffenen Mitgliedsverbände können die Genehmigung des jeweiligen Präsidiums über die Maßnahmen des Präsidenten verlangen. Ein dahingehender Antrag hat keine aufschiebende Wirkung.



§ 24       Schiedsgericht

(1)               Alle Rechtsstreitigkeiten

a)         zwischen Gliederungen (nachgeordneten Verbänden, Organisationen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen) des Deutschen Roten Kreuzes,

b)         zwischen Einzelmitgliedern,

c)          zwischen Einzelmitgliedern und Verbänden, Organisationen oder Einrichtungen des Deutschen Roten Kreuzes,

die aus der Wahrnehmung von Rotkreuz-Aufgaben entstehen oder sich aus der Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz ergeben, werden durch das Schiedsgericht des Landesverbandes im Sinne von §§ 1025 ff der Zivilprozessordnung entschieden.

Rechtsstreitigkeiten, die über den Bereich des Landesverbandes hinausgehen, werden durch das Schiedsgericht des Bundesverbandes entschieden.

(2)               Das Schiedsgericht entscheidet auch über Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der Zeit früherer Mitgliedschaft ergeben.

(3)               Das Schiedsgericht entscheidet auch über die Rechtmäßigkeit von Vereinsmaßnahmen ordnungs- oder disziplinarrechtlicher Art gegenüber Mitgliedern, wenn der Schiedskläger geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein und das Ordnungs- oder Disziplinarverfahren beendet ist.

(4)               Das Verfahren des Schiedsgerichts richtet sich nach der Schiedsordnung des Bundesverbandes. Sie ist, soweit sie nichts anderes bestimmt, für die Mitgliedsverbände verbindlich. Sie ist Bestandteil dieser Satzung und ist ihr als Anlage beigefügt.

(5)               Der Rechtsweg ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.





Siebter Abschnitt:

Schlussbestimmungen

§ 25       Satzungsänderung und Auflösung

(1)               Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu diesem Beschluss ist eine 2/3-Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

(2)               Die beantragte Satzungsänderung muss ihrem Gegenstand nach mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.

(3)               Der Ortsvorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Finanzamt aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden, eigenständig zu beschließen. Die Mitglieder der Mitgliederversammlung sind unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.

(4)               Die Auflösung des Ortsvereins oder der Austritt aus dem Kreisverband kann nur in einer zu diesem Zweck sechs Wochen vorher einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

(5)               Mit Austritt oder Ausschluss aus dem Kreisverband ist der Ortsverein aufgelöst; § 42 BGB bleibt unberührt.

(6)               Bezüglich des Vermögens gilt § 20 Abs. 7.

§ 26       Inkrafttreten

(1)               Diese Satzung bedarf zur Gültigkeit vor Stellung des Antrages auf Eintragung ins Vereinsregister der Genehmigung des Kreisverbandes nach § 13 Abs. 1 der Satzung des Kreisverbandes.

(2)               Der Ortsvorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder vom Finanzamt aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden, eigenständig zu beschließen. Sie sind vom Ortsvorstand anzumelden. Die Mitglieder der Mitgliederversammlung sind unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.

(3)               Diese Satzung tritt am 16.05.2024 in Kraft, wenn sie bis dahin in das Vereinsregister eingetragen ist, andernfalls mit der Eintragung.

(4)               Mit der Eintragung dieser Satzung in das Vereinsregister erlischt die bisherige Satzung des Ortsvereins Trebur vom 30.03.2006.

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